Spielwiese RegA

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Imperiale Kommission für Ehrungen und Auszeichnungen (IKEA)

(Vollzitat: „Regelungen für die Vergabe von Orden, Ehrungen und Auszeichnungen.“)

Stand: Neufassung


Abschnitt I – Allgemeines

§ 1 Zweck

(1) Diese Regelung dient der Konkretisierung der Vorschriften des Regelwerks und soll es den jährlich wechselnden Kommissionsmitgliedern ermöglichen auch bei mangelndem Hintergrundwissen schnell und unkompliziert die einzelnen Verfahrensschritte bis zu Entscheidung und Verleihung durchlaufen zu können.

(2) Darüber hinaus dient die Regelung der Transparenz und Vereinheitlichung von Verfahrensweisen. Sie soll trotz wechselnder Kommissionsmitglieder ein faires und gleiches Verfahren in Form, Zuständigkeiten und Abstimmungsmodalität garantieren.


§ 2 Geltungsbereich

Diese Regelung ist gem. §2 Abs. 3 des Imperialen Gesetzbuches bindend und als gültiges Regelwerk zu betrachten.


§3 Begriffsbestimmungen

(1) Mitglieder der Kommission (Kommissionsmitglieder) sind die nach § 5 dieser Regelung ernannten Entscheidungsträger dieser Kommission.

(2) Unter der Rollenspielleitung (RSL) versteht diese Regelung den/die Rollenspielleiter*in und die von ihm ernannten aktiven Stellvertreter in Form der Mitglieder des Büros des Imperators (BDI).

(3) Unter den Kommandanten (KO) versteht diese Regelung die jeweiligen aktuellen Leiter der einzelnen aktiven Spieleinheiten des Rollenspiels.

(4) Unter den Mitgliedern des Imperialen Hauptquartiers (IHQ) versteht diese Regelung sämtliche aktuellen Mitarbeiter der Rollenspielleitung inklusive der Abteilungen Büro des Imperators (BDI), Oberkommando der Streitkräfte (OKDST), Imperiales Administrationsbüro (IAB), Imperiales Technikzentrum (ITZ) sowie Imperialer Geheimdienst (IGD).

(5) Unter der Spielerschaft versteht diese Regelung sämtliche aktiven Spieler des Rollenspiels, also sämtliche Personen, welche zumindest einen aktiven Charakter auf einer Spieleinheit besitzen.

(6) Unter Abstimmung versteht diese Regelung keine Wahl, sondern einen Prozess zur eindeutigen Entscheidungsfindung. Während Wahlen keine persönliche Vorteilsnahme oder Befangenheit kennen, sind Abstimmungen von derartigen Verzerrungen möglichst freizuhalten.

(7) Unter Befangenheit versteht diese Regelung jegliche Art der persönlichen Involviertheit bei der Entscheidungsfindung. Dies kann unter anderem dann auftreten, wenn Kommissionsmitglieder selbst Teil der Vorschlagsliste sind oder Personen unter Zusicherung eines gegenseitigen Vorschlagens oder Abstimmens versuchen persönliche Vorteile zu erlangen.

(8) Unter Quorum versteht diese Regelung den Kreis aller Stimmberechtigen innerhalb der Kommission.

Abschnitt II – Abläufe

§ 4 Zeitlicher Ablauf / Termine

(1) Häufigkeit und Zeitpunkt der Verleihung und sämtlicher vorangehender Verfahrensschritte und Maßnahmen der IKEA richtet sich nach den regelmäßig stattfindenden Offline-TreƯen des Rollenspiels (OTs). Bei mehr als zwei OTs in einem Jahr ist nach den Vorschriften von § 5 dieser Regelung auch unterjährig eine neue Kommission zu bilden. Sollte in einem Jahr kein OT stattfinden, ist für den Ersten Sonntag im Mai jedes Jahres eine Online-Verleihungszeremonie durchzuführen. Die genaue Ausrichtung und Organisation dieser Zeremonie obliegt der Rollenspielleitung oder dem OKDST. Die Entscheidung über die Art und die auszuzeichnenden Personen obliegt weiterhin der IKEA.

(2) Vier Monate vor dem in § 4 Abs. 1 genannten Zeitpunkt ist durch die Rollenspielleitung ein Aufruf zur Bildung der Kommission zu starten. Dieser Aufruf ist auf einen Monat zu befristen. Im Falle einer Online-Verleihungszeremonie nach § 4 Abs. 1 Satz 3 ist dies konkret der 01.01. bis 31.01. des betreffenden Jahres.

(3) Drei Monate vor dem in § 4 Abs. 1 genannten Zeitpunkt ist die Kommission entsprechend § 5 durch Ernennung der Kommissionsmitglieder zu bilden.

(4) Drei Monate vor dem in § 4 Abs. 1 genannten Zeitpunkt ist ebenfalls durch die Rollenspielleitung der Aufruf zu veröffentlichen gemäß § 7 dieser Regelung Vorschläge einzureichen. Die Vorschlagsphase ist auf einen Monat befristet.

(5) Zwei Monate vor dem in § 4 Abs. 1 genannten Zeitpunkt ist die Vorschlagsliste gemäß § 7 Abs. 8 dieser Satzung zu konsolidieren und die Beratung nach § 8 zu beginnen.

(6) Zwei Wochen vor dem in § 4 Abs. 1 genannten Zeitpunkt ist der Abstimmungsprozess gemäß § 9 dieser Satzung abzuschließen und ein Protokoll mit den Endergebnissen gemäß § 10 bei der Rollenspielleitung einzureichen.


§ 5 Bildung der Kommission

(1) XXXX


§ 6 Ehrungen und Auszeichnungen

(1) XXXX


§ 7 Vorschlagsverfahren und Vorschlagsliste

(1) XXXX


§ 8 Beratung

(1) XXXX


§ 9 Abstimmung

(1) XXXX


§ 10 Protokoll

(1) XXXX

Abschnitt III – Verleihungspraxis und Abschluss

§ 11 Verleihungen

(1) XXXX


§ 12 Auflösung der Kommission

(1) XXXX


Abschnitt IV – Abschlussbemerkungen

§ 13 Inkrafttreten der Regelung

Mit Wirkung vom xx.xx.xxxx ist diese Regelung offiziell inkraftgetreten.


§ 14 Änderungen

Die vorliegende Regelung kann durch den Imperator oder dessen Stellvertreter angepasst werden. Zudem können die Institutionen des Rollenspiels im Rahmen des IHQ Änderungen und Anpassungen der Regelung vorschlagen.


xx.xx.2025

(Siegel des Imperators)

(Unterschrift des Imperators)